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Pflichtunterweisung Hygiene in Kindertagesstätten nach §§ 33, 34 IfSG

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5 Lernmodule (32:51 Min)

Hygiene in Kindertagesstätten §§ 33, 34 Infektionsschutzgesetz (IFSG) 02:56 Min
Zum Betreuungsausschluss führende Erkrankungen 06:37 Min
Meldepflicht an das Gesundheitsamt 08:22 Min
Einschulung - welche Regeln gelten? 07:28 Min
Verantwortung zur Verhütung von Infektionskrankheiten 02:28 Min

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Zusammenfassung

Pflichtunterweisung Hygiene in Kitas nach §§ 33, 34 IfSG: Mitarbeitende lernen Infektionsschutz, Meldepflichten und gesetzlichen Umgang mit Krankheiten in Gemeinschaftseinrichtungen. Inhalte sind Betreuungsausschluss, Impfpflicht (Masern), Betretungsverbote und Informationspflichten.

Geeignet für: Kita-Leitung Erzieher/innen Kinderpfleger/innen Pädagogische Fachkräfte

Kursbeschreibung

Hygiene in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertagesstätten: Fachlich fundiert und garantiert unterhaltsam führt Sie Dr. Markus Schimmelpfennig durch diese Pflichtunterweisung, 

Der Gesetzgeber hat in §§ 33-34 IfSG genaue Vorschriften erlassen, die bestimmen, unter welchen gesundheitlichen Voraussetzungen sich Kinder und ihre Betreuer in Kindergärten und –krippen, Kinderhorten und -tagespflege sowie Schulen, Kinderheimen und Ferienlagern aufhalten bzw. betreut werden dürfen.

Unser Hygieneexperte informiert Sie über Krankheiten, die zu einem vorübergehenden Ausschluss der Kinder und Betreuer führen sowie Meldepflichten auf Seiten der Einrichtung, aber auch der Sorgeberechtigten. Erfahren Sie auch, welche Informationspflicht Einrichtungen über impfpräventable Erkrankungen einhalten müssen, wer ein Betretungsverbot wieder aufheben darf und welche besonderen Bestimmungen bei der Ersteinschulung gelten. 

Mit Ausnahme der Masernschutzimpfung besteht in Deutschland keine Impfpflicht. Doch liegt es in der Verantwortung eines jeden Mitarbeiters in Gemeinschaftseinrichtungen, zum Wohle aller Verantwortung hinsichtlich Infektionsschutzmaßnahmen zu übernehmen und das Wissen in 2-jährigem Abstand als Pflichtunterweisung aufzufrischen.

Das lernen Sie in diesem Kurs

  • §§ 33, 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
    • Pflichtunterweisung
    • Betreuungsausschluss durch Krankheiten 
    • Betreuungsausschluss durch Krankheitserreger 
    • Ausscheiderliste
    • Zutrittsverbot für Kontaktpersonen 
  • Informations- und Meldepflichten der Beteiligten
  • Ende und Ausnahmen vom Betretungsverbot
  • Informationspflichten - impfpräventable Erkrankungen
  • Einschulung - was gilt?
  • Impfpflicht für Masern (Masernimpfpflicht)

Häufig gestellte Fragen

Welche Krankheiten führen gemäß §§ 33, 34 IfSG zu einem vorübergehenden Betreuungsausschluss in Kindertagesstätten?

Zu den Krankheiten, die zu einem Betreuungsausschluss führen, zählen unter anderem Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Keuchhusten und andere meldepflichtige Infektionskrankheiten. Bei Auftreten solcher Erkrankungen dürfen betroffene Kinder und Betreuer die Einrichtung vorübergehend nicht besuchen, um die Weiterverbreitung zu verhindern.

Was müssen Kitas tun, wenn ein Kind oder Betreuer an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt?

Die Einrichtung muss die zuständigen Gesundheitsbehörden unverzüglich informieren, sobald der Verdacht oder Nachweis einer meldepflichtigen Erkrankung besteht. Außerdem sind sie verpflichtet, auch die Sorgeberechtigten zu informieren und die Meldepflichten gemäß Infektionsschutzgesetz genau einzuhalten.

Welche Besonderheiten gelten bei der Ersteinschulung im Zusammenhang mit dem Infektionsschutz?

Bei der Ersteinschulung muss geprüft werden, ob die gesetzlichen Vorgaben bezüglich Infektionsschutz, insbesondere auch die Masernimpfpflicht, erfüllt sind. Kinder dürfen die Schule nur besuchen, wenn die entsprechenden Nachweise erbracht wurden.

Wer entscheidet über das Ende und mögliche Ausnahmen von einem Betretungsverbot in der Kita?

Über das Ende eines Betretungsverbots oder Ausnahmen entscheidet in der Regel das zuständige Gesundheitsamt. Erst wenn von dort eine Freigabe erfolgt, dürfen betroffene Personen die Einrichtung wieder betreten.

Welche Informationspflichten hat eine Kindertagesstätte hinsichtlich impfpräventabler Krankheiten?

Kindertagesstätten sind verpflichtet, die Sorgeberechtigten regelmäßig über das Auftreten impfpräventabler Krankheiten sowie über die Bedeutung und Möglichkeiten des Impfschutzes, insbesondere im Hinblick auf die Masernimpfpflicht, zu informieren. Dies ist Teil der gesetzlichen Aufklärungspflicht nach Infektionsschutzgesetz.

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Referent

Dr. Markus Schimmelpfennig

Dr. Markus Schimmelpfennig

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Dr. med. Markus Schimmelpfennig ist Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen und Krankenhaushygiene. In seinem Fachbereich ist er Experte für Hygiene, Innere Medizin, Psychiatrie, Kommunikation und chronische Wunden.
Darüber hinaus ist er Gründungsmitglied der »Initiative Chronische Wunden«. Seit mehr als 35 Jahren führt er Fachweiterbildungen für Menschen in Medizinalberufen durch, seit 2001 bietet er diese auch für Hygienebeauftragte in Pflegeeinrichtungen an.
Dr. Schimmelpfennig ist Projektleiter des MRE-Netzwerks in Nord- und Osthessen (MRE = Multiresistente Erreger). Ziel des Netzwerks ist es, die Ausbreitung multiresistenter Erreger zu verhindern und Informationen für betroffene Patienten bereitzustellen.
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