Online Fortbildung
BTHG: Wunsch- und Wahlrecht
5 Lernmodule (44:55 Min)
Zusammenfassung
BTHG Wunsch- und Wahlrecht in der Eingliederungshilfe: Fachkräfte lernen, wie das Selbstbestimmungsrecht von Menschen mit Behinderung konkret und wirtschaftlich umgesetzt wird. Praxisbeispiele klären Berechtigungsprüfung und Leistungsansprüche im Tagespflege- und Verwaltungsbereich.
Kursbeschreibung
Das neue Bundesteilhabegesetz fordert, Teilhabe neu zu denken und zu praktizieren.
»Eigentlich geht es uns gar nicht mehr darum, Menschen mit Behinderung in die Gesellschaft einzugliedern. Wir wollen heutzutage mehr: Wir wollen, dass Menschen mit Behinderung Leistungen für eine selbstbestimmte Lebensführung erhalten«, so der Rechtsanwalt Axel Foerster.
Das bedeutet: das Selbstbestimmungsrecht der Menschen mit Behinderung zu stärken und zu respektieren. Funktionieren kann dies aber nur dann, wenn das Wunsch- und Wahlrecht des Menschen mit Behinderung beachtet wird.
Aber was genau bedeutet das für Ihre Praxis? Sollte ein »unrealistischer« Wunsch auch berücksichtigt werden? Muss eine teurere Versorgung bezahlt werden, nur weil der Betroffene einen teureren Leistungsanbieter wünscht? Und was tun, wenn der Betroffene aufgrund seiner geistigen Behinderung gar nicht in der Lage ist, Wünsche zu bilden?
Was einen Wunsch zu einem berechtigten Wunsch macht, welche weiteren Aspekte bei der Ermittlung und Festlegung der Leistungen berücksichtigt werden und wie die Prüfung in drei Schritten erfolgt - das erfahren Sie anhand von praktischen Beispielen von unserem Experten Axel Foerster.
Das lernen Sie in diesem Kurs
- Selbstbestimmung
- 3 Schritte: Wunsch- & Wahlrecht
- Schritt 1: Wird das Wunsch- und Wahlrecht ausgeübt?
- Der Mutmaßliche Wille
- Schritt 2: Ist der Wunsch berechtigt?
- Schritt 3: Ist der Wunsch wirtschaftlich?
Häufig gestellte Fragen
Was versteht man unter dem Wunsch- und Wahlrecht im Rahmen des BTHG?
Das Wunsch- und Wahlrecht gibt Menschen mit Behinderung die Möglichkeit, selbst zu bestimmen, welche Unterstützungsleistungen sie in Anspruch nehmen möchten und von welchem Anbieter. Ziel ist es, die Selbstbestimmung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu fördern.
Wie läuft die Prüfung eines geäußerten Wunsches nach dem Bundesteilhabegesetz ab?
Die Prüfung erfolgt in drei Schritten: Zunächst wird festgestellt, ob das Wunsch- und Wahlrecht tatsächlich ausgeübt wird, dann prüft man, ob der geäußerte Wunsch berechtigt ist, und schließlich wird bewertet, ob der Wunsch wirtschaftlich vertretbar ist.
Muss ein Leistungsträger auch teurere Versorgungen bezahlen, wenn der Mensch mit Behinderung diese wählt?
Leistungsträger sind grundsätzlich verpflichtet, dem Wunsch nach einer bestimmten Leistung oder einem Anbieter zu entsprechen, sofern der Wunsch berechtigt und wirtschaftlich vertretbar ist. Ist eine Versorgung jedoch im Vergleich wirtschaftlich unzumutbar teurer, kann der Leistungsträger dies ablehnen.
Wie wird mit unrealistischen oder nicht umsetzbaren Wünschen von Menschen mit Behinderung umgegangen?
Im Rahmen der Ermittlung wird geprüft, ob ein Wunsch realisierbar und im Kontext der individuellen Unterstützung notwendig ist. Wünsche, die nicht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben oder wirtschaftlichen Angemessenheit liegen, können abgelehnt werden.
Was passiert, wenn Menschen mit geistiger Behinderung keine eigenen Wünsche äußern können?
In solchen Fällen wird der mutmaßliche Wille ermittelt, zum Beispiel durch Gespräche mit Angehörigen oder Betreuenden. Ziel ist es, die individuellen Bedürfnisse und Interessen bestmöglich zu berücksichtigen, auch wenn der Betroffene sich selbst nicht klar äußern kann.
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